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   BGH, 06.11.2002 - VIII ZB 60/02   

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https://dejure.org/2002,11369
BGH, 06.11.2002 - VIII ZB 60/02 (https://dejure.org/2002,11369)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2002 - VIII ZB 60/02 (https://dejure.org/2002,11369)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2002 - VIII ZB 60/02 (https://dejure.org/2002,11369)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod der Partei - Wirkungslose Kündigung des Vollmachtvertrages nach dem Tod der Partei durch den Prozessbevollmächtigten

  • Judicialis

    ZPO § 246; ; ZPO § 239

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 239 246
    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Tod einer Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 62/92

    Wirksame Prozeßvollmacht unabhängig von Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - VIII ZB 60/02
    Solange ein solcher Antrag nicht gestellt ist, wird der Rechtsstreit mit Wirkung für den (noch unbekannten) Rechtsnachfolger der Beklagten fortgeführt (BGHZ 121, 263, 265; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 246 Rdnr. 2 b).
  • BGH, 05.02.1965 - V ZB 12/64

    Verfahrensunterbrechung nach Mandatsniederlegung

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - VIII ZB 60/02
    Durch die schriftsätzliche Erklärung der Prozeßbevollmächtigten gegenüber dem Gericht, sie lege "hiermit" das Mandat nieder, konnte die Prozeßbevollmächtigte weder ihre Vollmacht selbst widerrufen (BGHZ 43, 135, 137), noch den der Vollmacht zugrundeliegenden Vertrag mit dem Rechtsnachfolger der Beklagten kündigen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 - 5 Ko 166/22

    Kostenfestsetzungsantrag bei nicht geklärter Erbfolge - Fortbestand der

    Die Niederlegung des Mandates ist deshalb nach dem Tod des Mandanten nur durch Kündigung gegenüber dem Rechtsnachfolger möglich [vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - VIII ZB 60/02 - juris (RdNr. 4)].
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